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(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
- 1.
für Nachtarbeit 25 Prozent, - 2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent, - 3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, - 4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.
(2) 1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. 2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. 4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent, - 2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.
Benachbarte Paragraphen
- § 1a
- § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
- § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
- § 3
- § 3a (weggefallen)
- § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (aktuelle Seite)
- § 3c Anteilige Abzüge
- § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
- § 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- § 4b Direktversicherung
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Word Dokumente zum Paragraphen
pauschale Zuschläge - ETL-Rechtsanwälte
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/zeigedoc/muster/pauschale-Zuschlaege
04.01.2017 - Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer neben dem Grundlohn Zuschläge nach § 3b EStG für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. 2. Auf die durchschnittlich zu erwartenden Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacht
PDF Dokumente zum Paragraphen
Anwendungsschreiben zu § 16 Absatz 3b EStG
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuer...
22.11.2016 - Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) wurde mit § 16 Absatz 3b EStG eine Betriebsfortführungsfiktion für Fälle der Betriebsunter- brechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen eingeführt. Dan
Steuerrechtliche Bestimmungen (§3b EStG) - gastromatic
https://www.gastromatic.de/Merkblatt-Zuschlaege.pdf
Es gelten folgende Bedingungen: • Beträge oberhalb eines Stundenlohns von 25 Euro/Stunde sind anteilig beitragspflichtig, ab 50. Euro/Stunde muss auch anteilig Lohnsteuer gezahlt werden. • Sonn- und Feiertagszuschläge sind nicht miteinander kombinierbar,
Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten: BFH lehnt ... - BDZ
http://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/News/News_2017/170510_wechselschichtzulag...
10.05.2017 - Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15. Februar 2017 (Az.: VI. R 30/16) höchstrichterlich entschieden, dass im Fall der Wechselschichtzulage der Steuerbefreiungstat- bestand des § 3b EStG nicht einschlägig und die Zulage dam
Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
https://agenda-kunden.de/pdf/1708.pdf
17.11.2017 - Vergleichen Sie in »Stammdaten | Lohnarten | Register: Berechnung« den bezahlten Zuschlag im. Feld »Prozent/Faktor« mit dem ausgewählten Zuschlag im Feld »Steuer/SV-Frei §3b EStG«. Überschreitet der bezahlte Zuschlag nicht den ausgewählten Z
Lösung Übungsaufgabe 3b.neu.xlsx
https://wiwi.hs-duesseldorf.de/studium/tutorien/betriebliche-steuerlehre/Docume...
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit §19 EStG. 99.000,00 €. Werner. Gehalt. 100.000,00 €. Werbungskosten (Arbeitnehmer-Pauschbetrag §9a EStG). -1.000,00 €. 99.000,00 €. Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. 30.937,50 €. Eheleute. Dividenden
Webseiten zum Paragraphen
EStG § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für ... - NWB Datenbank
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_3b/
17.08.2017 - (1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie. für Nachtarbeit 25 Prozent,. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent
EStG § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für ... - betriebsrat.com
https://www.betriebsrat.com/gesetze/estg/3b
In dieser Rubrik haben wir Ihnen alle relevanten Gesetze für Ihre Betriebsratsarbeit zusammengestellt.
Frotscher/Geurts, EStG § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für ... - Haufe
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-3b-s...
1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift des § 3b EStG ist durch das Einkommensteuerreformgesetz v. 5.8.1974[1] in das EStG eingefügt worden. Sie ist an die Stelle des inhaltsgleichen § 34a EStG getreten, der – mit zahlreichen zwischenzei
Anforderungen an die Steuerbefreiung von Zuschlägen nach § 3b EStG
https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/anforderungen-an-steuerbefreiung-vo...
29.08.2017 - Wurden Zuschläge für Arbeit an den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten infolge eines Fehlers bei der Umstellung des EDV – Systems des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht als steuerfrei behandelt, kann die Steuerbefreiung bei Vorla
oder Nachtarbeit (§ 3b EStG) - Steuerrichtlinien
http://einkommensteuerrichtlinien.de/LStR-3b-Steuerfreiheit-der-Zuschl%C3%A4ge-...
R 3b. Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b EStG). Allgemeines. (1) 1Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass neben dem Grundlohn tatsächlich ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird. 2Ein